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Die Paritätische Berufskommission (PBK) bezweckt die Durchführung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV). Das Sekretariat und die Inkassostelle der Paritätischen Berufskommission (PBK) befinden sich in St.Gallen.

Die Paritätische Berufskommission (PBK) bezweckt die Durchführung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV). Das Sekretariat und die Inkassostelle der Paritätischen Berufskommission (PBK) befinden sich in St.Gallen.

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Die Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe Ostschweiz haben sich kürzlich zu Lohnverhandlungen getroffen. In den Gesprächen einigten sich die Sektionen Thurgau und St.Gallen-Appenzell des Auto Gewerbe Verbands Schweiz (AGVS), sowie die Gewerkschaften Unia Ostschweiz-Graubünden und Syna Ostschweiz auf eine generelle Lohnerhöhung von 1,8 Prozent, maximal jedoch 100 Franken pro Monat, ab dem 1. Januar 2025

Partnerschaftliche Lösung gefunden

Die Vertragsparteien betonen, dass mit der Lohnerhöhung die Kaufkraft der Löhne gesichert werden soll. Die ausgehandelte Lösung kommt allen Arbeitnehmenden zugute, die dem GAV Autogewerbe Ostschweiz unterstellt sind. Die Lohnerhöhung bewegt sich über dem aktuellen Niveau der Teuerung, die Vertragsparteien setzen damit ein Zeichen gegen den Kaufkraftverlust. Vorerst gilt die Lohnerhöhung für alle Verbandsfirmen und deren unterstellte Mitarbeitenden, das Gesuch für Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) wird beantragt.

Weitere gemeinsame Schritte in die Zukunft-Mindestlöhne werden 2025 neu verhandelt

Die Vertragsparteien haben sich bereits in den Vorjahren auf eine generelle Lohnerhöhung geeignet. Die Branche steht vor grossen Herausforderungen in einem äusserst dynamischen Umfeld (grosse Herausforderungen in der Automobilindustrie, Elektromobilität, Shared Mobility, autonomes Fahren usw.). Mit der Einigung auf eine generelle Lohnerhöhung unterstreichen die Vertragspartner die Wichtigkeit von partnerschaftlichen Lösungen, auch in schwierigen Zeiten. In einem nächsten Schritt sollen im kommenden Jahr die Mindestlöhne neu verhandelt und der Marktsituation angepasst werden.

Seit dem 01. Juni 2022 ist der neue Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe Ostschweiz für Verbandsmitglieder in Kraft. Ab dem 1. Oktober 2022 ist der neue Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe Ostschweiz vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt worden, er gilt somit ab diesem Zeitpunkt auch für Nicht-Verbandsmitglieder.

Bitte beachten Sie, dass Lernende neu auch GAV-unterstellt sind. Wir haben Ihnen in einem Dokument die wichtigsten Änderungen zusammengestellt.

GAV

Ein GAV wird zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden (Sozialpartner) für eine bestimmte Dauer ausgehandelt und abgeschlossen.

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Vollzugskosten

Die Geschäftsstelle der PBK Autogewerbe Ostschweiz ist zuständig für die Einforderung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge.

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Weiterbildung

Die Aus- und Weiterbildung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden kann durch die paritätische Kommission finanziell unterstützt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung innerhalb der Branche des Autogewerbes erfolgt.

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Fragen & Antworten

Wofür dient der Quittungsbeleg?

Der Arbeitgeber händigt dem vertragsunterstellten Arbeitnehmenden am Ende des Jahres oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Quittung aus über die vom Arbeitnehmenden während des Kalenderjahres geleisteten Beiträge. Quittungsformulare können beim Sekretariat der PBK bezogen werden. Der Lohnausweis gilt auch als Quittung.

Wenn Sie Mitglied bei der Gewerkschaft Unia oder bei der Gewerkschaft Syna sind, müssen Sie keine Berufs- und Vollzugskostenbeiträge bezahlen, sie werden Ihnen jedoch vom Lohn abgezogen. Mit dem Quittungsbeleg können Sie beim Regionalsekretariat Ihrer Gewerkschaft die Beiträge eines Kalenderjahres zurückfordern.

Warum bin ich beitragspflichtig?

Weil Ihre Firma den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich und Sie den persönlichen Geltungsbereich erfüllen (siehe Artikel 1 GAV)
Räumlicher Geltungsbereich Dieser GAV gilt für das ganze Gebiet der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Betrieblicher Geltungsbereich Dieser GAV gilt für alle Arbeitgeber, welche:

a. gewerblichen Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und bzw. oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
b. Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und bzw. oder reparieren;
c. Elektro- und bzw. oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
d. eine oben genannte betriebliche Tätigkeit nach lit. a - c ausführen und zusätzlich eine Tankstelle oder eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Persönlicher Geltungsbereich Dieser GAV gilt für sämtliche Arbeitnehmende inklusive den Lernenden eines dem GAV unterstellten Betriebes, mit Ausnahme von:

• Familienangehörigen des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
• Kaderarbeitnehmende, welche aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über
   weit-reichende Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse verfügen.
   Die Kaderfunktion muss mittels Arbeitsvertrag und Organigramm belegt werden können;
• Kaufmännisches und Verkaufspersonal (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.), sowie Lagermitarbeitende;
• Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2022 folgende Artikel des GAV:
   Art. 3 GAV – Arbeitszeit
   Art. 4 GAV – Arbeitszeiterfassung
   Art. 6 GAV – Minderstunden
   Art. 9 GAV – Ferien für Lehrlinge ab dem vollendeten 20. Lebensjahr
   Art. 10 GAV – Feiertage
   Art. 19 GAV – Krankentaggeldversicherung

Sind die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge während der Rekrutenschule geschuldet?

Nein, während der Rekrutenschule sind keine Beiträge zu leisten.

Wie werden die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge berechnet, wenn der Arbeitnehmende die Stelle Mitte des Monats antritt?

Gemäss Anhang 2, Artikel 3 GAV ist immer der gesamte Monat geschuldet. Wenn der Arbeitnehmende die Stelle am 15. August antritt, sind die Beiträge für den ganzen Monat August geschuldet.

Wo kann ich Adressänderungen melden?

Bitte informieren Sie uns über Adressänderungen oder Geschäftsaufgaben mit unserem Kontaktformular

Wo melde ich eine neue Firma?

Bei Neueröffnung einer Firma, die gemäss Artikel 1.2 GAV unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV Autogewerbe Ostschweiz fällt, dürfen Sie sich gerne proaktiv bei uns melden.

Kommentar zu Artikel 19 Abs. 5 GAV Autogewerbe (Lohnfortzahlung bei Krankheit)

Die Versicherungsprämie ist vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Arbeitnehmende bezahlt die Hälfte der Nettoprämie, berechnet für eine Versicherung ab dem 2. Tag. Der Prämienanteil darf 1.5% des Lohnes jedoch nicht übersteigen.
Der Betrieb ist verpflichtet, für jeden Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen und den Arbeitnehmenden bei Krankheit mindestens 80% des Lohnes während 730 Tagen zu bezahlen.
Der Betrieb kann nun wählen, ob er eine Krankentaggeldversicherung abschliesst, welche einen Ausfall aufgrund Krankheit bereits ab dem 2. Tag abdeckt oder bspw. erst ab dem 31. Tag. Für die Karenzfrist, also in der Zeit, während der Arbeitnehmende krank ist und die Versicherung noch nicht zahlt, übernimmt der Betrieb das Risiko.
Dieses Risiko und die Kosten für die Krankentaggeldversicherung darf sich der Betrieb mit 1.5% bei Arbeitnehmenden versichern. Folglich kann der Betrieb, egal wie hoch der effektive Prämienanteil ist, dem Arbeitnehmenden bis maximal 1.5% vom Lohn für die Krankentaggeldversicherung abziehen.

Kontakt

Paritätische Berufskommission Autogewerbe

Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen

Telefon: 071 446 98 41
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