Löhne
Zusatzvereinbarung Löhne 2024 / Für Mitglieder der AGVS Sektion St. Gallen und beide Appenzell und AGVS Sektion Thurgau gilt die Zusatzvereinbarung Löhne 2024 ab dem 01.01.2024
Die Zusatzvereinbarung Löhne 2024 wurde vom Bundesrat per 01.05.2024 für allgemeinverbindlich erklärt.
In Anwendung von Art. 13 GAV Autogewerbe Ostschweiz gelten folgende Mindestlöhne (Bruttolohn) als vereinbart:
1) Die Mindestlöhne (Bruttolöhne) betragen für alle Arbeitnehmenden auf der Monatsbasis ohne Einschluss des 13. Monatslohnes:
a. Automobildiagnostiker/-in FA:
• nach Diplom CHF 5‘100 / Mt.
• nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion CHF 5‘300 / Mt.
• nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion CHF 5‘600 / Mt.
• nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion CHF 5‘800 / Mt
b. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker/-in):
• nach QV CHF 4‘300 / Mt.
• nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion CHF 4‘600 / Mt.
• nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion CHF 4‘800 / Mt.
• nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion CHF 5‘200 / Mt.
c. Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur/-in)
• nach QV CHF 3‘900 / Mt.
• nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion CHF 4‘200 / Mt.
• nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion CHF 4‘500 / Mt.
• nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion CHF 4‘800 / Mt.
d. Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann/-frau / Fahrzeugwart/-in):
• nach QV CHF 3‘600 / Mt.;
• nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion CHF 3‘800 / Mt.
• nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion CHF 4‘000 / Mt.
• nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion CHF 4‘200 / Mt.
e. Ungelernt in der Branche:
• Mindestlohn CHF 3‘300 / Mt.
• nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion CHF 3‘600 / Mt.
• nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion CHF 3‘900 / Mt.
2) Ein Automobildiagnostiker/in FA kann als Mechatroniker/- in EFZ angestellt und entlöhnt werden unter folgenden Bedingungen:
a. der Arbeitnehmende wird als Mechatroniker/-in beschäftigt,
b. die Funktion als Mechatroniker/-in wird im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten und
c. der Arbeitsvertrag mit Begründung wird der zuständigen PBK vor der Anstellung eingereicht.
Werden die obengenannte Bedingungen nicht erfüllt, wird der Arbeitnehmende als Auto- mobildiagnostiker/-in FA eingestuft.
3) Unter bestimmten Voraussetzungen kann vom Mindestlohn abgewichen werden, sofern die PBK im Sinne von Art. 13 Abs. 4 GAV vorgängig das eingereichte Gesuch bewilligt hat.
Zusatzvereinbarungen Löhne Vorjahre
Kontakt
Paritätische Berufskommission Autogewerbe
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
Telefon: 071 446 98 41
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