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Berufs- und Vollzugskostenbeitrag

Berufs- und Vollzugskostenbeitrag

(Artikel 37 GAV, Anhang 2 GAV)

Die Geschäftsstelle der PBK Autogewerbe Ostschweiz ist zuständig für die Einforderung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge.

Der Berufs- und Vollzugskostenbeitrag wird erhoben zur:

Folgende Beiträge sind gemäss Anhang 2 GAV zu entrichten:

Arbeitgeber
Basierend auf Art. 37 GAV beträgt die Höhe des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages für Arbeitgeber monatlich 15 Franken pro Arbeitnehmenden und 1 Franken pro Lernenden.

Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmende beträgt die Höhe des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages monatlich 15 Franken.

Für Auszubildende beträgt der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag monatlich 1 Franken.

Aus technischen Gründen wird der Berufs- und Vollzugskostenbeitrag allen Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen. Die organisierten Arbeitnehmer erhalten diesen Beitrag nach Vorweisen der Beitragsquittungen von ihrer Gewerkschaft zurückerstattet.

Deklaration
Beitragspflichtig sind alle dem persönlichen Geltungsbereich gemäss Artikel 1.3 GAV unterstellten Arbeitnehmende.

Der zu zahlende Beitrag wird folgendermassen errechnet:

Alle beitragspflichtigen Arbeitnehmer und die gearbeiteten Monate aufführen

= Total Monate multipliziert mit aufgeführtem Betrag

= zu bezahlender Gesamtbetrag

Bei Fragen zur Deklaration stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Kontaktangaben finden Sie hier

Alleinmeister
Wenn Sie keine beitragspflichtigen Arbeitnehmer gemäss Artikel 1.3 GAV beschäftigten, gehen Sie wie folgt vor:

  • 1. Vermerk auf dem Deklarationsformular «Alleinmeister» ankreuzen

  • 2. Rücksendung des unterzeichneten Formulars. Das Formular muss zwingend an uns retourniert werden, auch wenn Sie keine Mitarbeiter beschäftigen.

Nicht beitragspflichtig sind gemäss Artikel 1.3 GAV:

  • a. Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR822.11)

  • b. Kaderarbeitnehmende, welche aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse verfügen. Die Kaderfunktion muss mittels Arbeitsvertrag und Organigramm belegt werden können

  • c. Kaufmännisches und Verkaufspersonal (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.) und Lagermitarbeitende;

Beitragsquittungen, Anhang 2, Artikel 4 GAV

Der Arbeitgeber händigt dem vertragsunterstellten Arbeitnehmenden am Ende des Jahres oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Quittung aus über die vom Arbeitnehmenden während des Kalenderjahres geleisteten Beiträge. Der Lohnausweis gilt auch als Quittung.

Arbeitnehmende, die Mitglied eines der vertragsunterzeichneten Verbände sind, erhalten beim Vorweisen der Quittung oder des Lohnausweises die abgezogenen Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge vom zuständigen Verband wieder zurückerstattet. (Mehr über die Vertragspartner)

Solche Quittungen müssen bis Ende des darauffolgenden Jahres vorgewiesen werden. Spätere Vorweisungen bedürfen einer Begründung. Nach fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs, erfolgt die Verjährung in Anwendung von Art. 341 OR in Verbindung mit Art. 128 OR.

Die entsprechenden Formulare können hier heruntergeladen werden:

Kontakt

Paritätische Berufskommission Autogewerbe

Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen

Telefon: 071 446 98 41
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